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720 2012 32 / 195

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 19. Juli 2012 (720 12 32 / 195)

Basel-Landschaft · 2011-12-23 · Deutsch BL

Unentgeltliche Verbeiständung; Rechtsverweigerung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 2 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

E. 3 Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'115.05 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 19. Juli 2012 (720 12 32 / 195) Invalidenversicherung Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren / Rechtsverweigerung Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Michael Guex, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Laura Manz Parteien A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Denis G. Giovannelli, Rechtsanwalt und Notar, Baarerstrasse 34, Postfach 4839, 6300 Zug gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Unentgeltliche Verbeiständung / Rechtsverweigerung (756.4658.6141.47) A. Dem 1953 geborenen A. wurde mit Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) vom 18. März 2011 eine befristete halbe Rente der Invalidenversicherung (IV) vom 1. April 2010 bis 31. Juli 2010 zugesprochen. Am 16. September 2011 meldete sich A. erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an, worauf die IV-Stelle ihn aufforderte, neue Tatsachen betreffend seinen Gesundheitszustand beizubringen. Am 24. Oktober 2011 teilte Denis Giovannelli, Rechtsanwalt in Zug, mit, dass er A. vertrete und ersuchte um unentgeltliche Verbeiständung des Versicherten für das Verwaltungsverfahren. Dieses Gesuch lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Dezember 2011 ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A. , vertreten durch Denis Giovannelli, mit Eingabe vom 31. Januar 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei die Verfügung der IV-Stelle aufzuheben und ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch Rechtsanwalt Denis Giovannelli für das Verwaltungsverfahren zu bewilligen (Rechtsbegehren Ziffer 1). Die IV-Stelle sei anzuweisen, umgehend ein Revisionsverfahren einzuleiten und über die IV-Rente neu zu befinden (Rechtsbegehren Ziffer 2). Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zuzusprechen (Rechtsbegehren Ziffer 3); alles unter o/e-Kostenfolge. C. Mit Schreiben vom 21. Februar 2012 beantragte der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Denis Giovannelli, – in Ergänzung zur Beschwerde vom 31. Januar 2012 – die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Denis Giovannelli für das Verfahren vor Kantonsgericht, welche ihm mit Verfügung vom 22. Februar 2012 bewilligt wurde. D. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle, weshalb vorliegend auch die sachliche Zuständigkeit gegeben ist. 1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (vgl. Bundesgerichtsentscheid [BGE] 131 V 164 f. E. 2.1, 125 V 414 E. 1a mit Hinweisen). Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet die Verfügung der IV-Stelle vom 23. Dezember 2011, worin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren angelehnt wurde. Bezüglich der Frage, ob die IV-Stelle auf das am 16. September 2011 gestellte Begehren um Ausrichtung einer IV-Rente des Beschwerdeführers eintreten wird, ist bis anhin noch nicht verfügt worden. Insoweit fehlt es somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, so dass über diesen Antrag im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden ist. Auf die Beschwerde ist deshalb, soweit damit die Einleitung eines Revisionsverfahrens oder die materielle Beurteilung des Rentenanspruchs beantragt wird, einzutreten. 1.3 Sinngemäss kann dem Begehren, es sei die IV-Stelle anzuweisen, ein Revisionsverfahren einzuleiten, allerdings entnommen werden, dass der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungs- respektive Rechtsverweigerungsbeschwerde erhebt, da die IV-Stelle diesbezüglich noch nicht verfügt habe. Gemäss Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann auch dann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung erlässt. Nach der zur Rechtslage vor Inkrafttreten des ATSG ergangenen Rechtsprechung bilden die materiellen Rechte und Pflichten bei Rechtsverweigerungsoder Rechtsverzögerungsbeschwerden nicht Streitgegenstand (vgl. RKUV 2000 Nr. KV 131 S. 245 E. 2). Begründet wurde diese Praxis mit dem Grundsatz, dass die Gutheissung einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde zur Rückweisung der Sache an die untätige Vorinstanz führt und dass es nicht Sache des kantonalen Gerichts ist, in einem Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsprozess materiell zu entscheiden und erstmals den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln (vgl. RKUV 2000 Nr. KV 131 S. 246 E. 2d). An dieser Rechtsprechung ist auch unter dem Geltungsbereich des ATSG festzuhalten (vgl. SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. auch Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, Zürich/ Basel/Genf 2009, Art. 56 Rz. 14). 1.4 Wegen Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft, weshalb das Kantonsgericht auch bezüglich dieser Beschwerde zuständig ist. Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist demnach einzutreten. 2.1 Voraussetzung für eine Rechtsverweigerungsrespektive Rechtsverzögerungsbeschwerde ist, dass die Rechtssuchenden zuvor ein Begehren auf Erlass einer Verfügung bei der zuständigen Behörde gestellt haben und ein Anspruch auf Erlass einer solchen Verfügung besteht ( Alfred Kölz / Isabelle Häner , Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 723 ff.; André Moser / Peter Uebersax , Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 5.1 ff.). Ein solcher Anspruch besteht dann, wenn einerseits ein Versicherungsträger nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, eine Entscheidung zu treffen bzw. eine Verfügung zu erlassen, und wenn andererseits die Gesuch stellende Person Parteistellung beanspruchen kann ( Kölz / Häner , a.a.O., Rz. 719; René Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss , Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt am Main 1996, Rz. 224). 2.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer zwar ein neues Gesuch um Ausrichtung einer Rente gestellt, der Entscheid der IV-Stelle, ob sie auf das Gesuch eintritt, steht aber noch aus. Der Beschwerdeführer begründet nicht, weshalb der IV-Stelle Rechtsverweigerung vorzuwerfen wäre. In der Beschwerde legt er vielmehr dar, dass aufgrund der eingereichten medizinischen Unterlagen eine Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht sei. Solche (materiellen) Ausführungen sind in einem Beschwerdeverfahren gegen einen allfälligen Nichteintretensentscheid zu machen und können eine Rechtsverweigerung nicht begründen. Tatsächlich kann vorliegend weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung seitens der IV-Stelle festgestellt werden. Die bisherige Verfahrensdauer liegt bis anhin durchaus im üblichen Rahmen. Des Weiteren liess der Beschwerdeführer selbst die Frist zur Einreichung von neuen Arztberichten mehrmals erstrecken, was das Verfahren naturgemäss verlängerte. Die Rechtsverzögerungsrespektive Rechtsverzögerungsbeschwerde ist demnach abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 3.1 Strittig und zu prüfen ist weiter, ob die IV-Stelle dem Beschwerdeführer zu Recht die unentgeltliche Verbeiständung im verwaltungsinternen Verfahren verweigert hat. 3.2 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der Gesuch stellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Als Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung gelten die finanzielle Bedürftigkeit, die Nichtaussichtslosigkeit sowie die Erforderlichkeit der Vertretung. Vor Inkrafttreten des ATSG wurde bereits seitens des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) die Möglichkeit der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung für die Zeit vor Erlass des Vorbescheides bejaht. An die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, war ein strenger Massstab anzulegen, so dass die unentgeltliche Verbeiständung im Abklärungsverfahren nur ausnahmsweise in Betracht fiel (vgl. Urteil des EVG vom 21. September 1999 E. 2b, in: SVR 2000 IV Nr. 18). Ein strenger Massstab war insbesondere an die Notwendigkeit der Verbeiständung zu legen (vgl. Urteil des EVG vom 21. September 1999, E. 2a, a.a.O.). Indem Art. 37 Abs. 4 ATSG im Gegensatz zu Art. 61 lit. f ATSG (Verfahren vor dem Versicherungsgericht) nicht von der Rechtfertigung, sondern vom Erfordernis der anwaltlichen Vertretung spricht, übernahm der Gesetzgeber die frühere Rechtsprechung und sieht eine strenge Prüfung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung vor. Die neuere Rechtsprechung bestätigt, dass im invalidenversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren an die sachliche Gebotenheit der Verbeiständung ein sehr strenger Massstab anzulegen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2011 vom 3. Mai 2011 E. 2; BGE 132 V 200 E. 5.1.3). 3.3 Bei der Notwendigkeit der Verbeiständung im Verwaltungsverfahren gebietet es sich, auf die Schwierigkeit des konkreten Falles und auf die Verfahrensphase abzustellen. Eine anwaltliche Verbeiständung drängt sich nur in jenen Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2011 vom 3. Mai 2011 E. 2; BGE 132 V 200 E. 4.1). Des Weiteren hat das Bundesgericht festgehalten, dass nebst den Umständen des Einzelfalls auch die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen sind. Zudem kommen in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht (vgl. BGE 125 V 32 E. 4.b). 4.1 Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde vorliegend für das Verfahren gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961, das heisst für das Verfahren, in dem einzig zu beurteilen ist, ob eine Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht wird, gestellt. Es rechtfertigt sich somit, bei der Prüfung der Notwendigkeit einen strengen Massstab anzuwenden. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt zunächst in formeller Hinsicht vor, dass die IV-Stelle ihre Begründungspflicht verletzt habe, da sie weder die Mittellosigkeit noch die Aussichtslosigkeit geprüft habe, sondern das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung bereits aufgrund fehlender Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters abgelehnt habe. Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Wie hiervor bereits erwähnt (vgl. Erwägung 3.2) müssen die finanzielle Bedürftigkeit, die Nichtaussichtslosigkeit sowie die Erforderlichkeit der Vertretung für eine Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung kumulativ erfüllt sein. Wie aufzuzeigen bleibt, hat die Vorinstanz die unentgeltliche Verbeiständung mangels der erforderlichen Notwendigkeit zu Recht abgelehnt, weshalb auch nicht zu beanstanden ist, dass sie die übrigen Voraussetzungen nicht geprüft hat. 4.3 Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich der Notwendigkeit eines Rechtsvertreters geltend, dass es sich vorliegend keinesfalls um einen einfachen Fall handle. Dabei führt er jedoch nicht aus, inwiefern sich in casu schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen könnten. Vorliegend steht im jetzigen Verwaltungsverfahrensstadium keine Begutachtung des Beschwerdeführers im Raum. Vielmehr wird die IV-Stelle den heutigen Gesundheitszustand anhand der durch den Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte beurteilen und hinsichtlich Eintreten oder Nichteintreten auf das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers verfügen. Der Beschwerdeführer hat dabei glaubhaft zu machen, dass sich der Grad seiner Invalidität in eine für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Unter Glaubhaftmachen ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gemeint (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b S. 360). Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 mit Hinweisen und 8C_341/2011 vom 27. Juni 2011 E. 2.2.1). Obwohl das Verwaltungsverfahren der IV für einen Laien immer gewisse Schwierigkeiten mit sich bringt, kann der Beschwerdeführer seine Rechte im momentanen Verfahrensstand des Glaubhaftmachens einer Veränderung des Gesundheitszustands problemlos selbst wahrnehmen. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die eine Verbeiständung erforderlich machen würden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit-wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 600.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb ihm die Verfahrenskosten zu auferlegen sind. Dem Beschwerdeführer ist mit Verfügung vom 22. Februar 2012 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 5.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 22. Februar 2012 die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter bewilligt worden ist, ist dieser für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 180.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 20. Juni 2012 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 16.9 Stunden und Auslagen von Fr. 32.80.-- geltend gemacht. Die detaillierte Abrechnung beinhaltet nun allerdings auch Bemühungen von 6.2 Stunden, die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bis zum Erlass der Rentenverfügung erbracht worden sind. Bei der Bemessung des Honorars für das versicherungsgerichtliche Verfahren ist aber nur der im Rahmen des eigentlichen Beschwerde-verfahrens, namentlich der nach der Zustellung der Verfügung entstandene Aufwand, zu berücksichtigen. Für die Festsetzung des Honorars ist somit nur der für den Zeitraum nach dem 24. Dezember 2011 (Zustellung der Verfügung) ausgewiesene Aufwand von 10.7 Stunden massgebend. Dem Rechtsvertreter ist demnach ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'115.05 (10.7 Stunden à Fr. 180.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 32.80.-- und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'115.05 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.